Liebe Sportfreunde*innen,
Mit der seit dem heutigen Tage geltenden Änderung der Coronaschutzverordnung haben die Regeln zur Bekämpfung der Pandemie einige Klarstellungen und Verschärfungen erfahren.
Für den Schwimmsport ergeben sich aktuell keine strengeren Vorgaben. Durch eine nun erfolgte Definition wurde jedoch eine Regelung im Sinne des Sportes getroffen.
Nach der alten Vorgabe waren Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren von der 2G-Regel für den Sport ausgenommen. Dies hatte zur Folge, dass 16- und 17-jährige, für die es erst seit Mitte August eine Impfempfehlung gibt, in großer Zahl nur über einen PCR-Test am Sport teilnehmen konnten. Diese Verpflichtung ist nun weggefallen.
Durch den neu gefassten § 2 Abs 8 CoronaSchVO sind Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren UND bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 auch Schüler*innen im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt. Durch diese Neufassung erfüllen Kinder und Jugendlich bis 17 Jahre die 2G-Anforderung per Verordnungsvorgabe. Die 2-Jahres-Lücke der alten Verordnung wurde somit aufgehoben und allen Jugendlichen haben nun die Möglichkeit, sich bis zum 17.01.2022 impfen zu lassen.
Weitere Auswirkungen auf den Schwimmsport haben sich aus der neuen Verordnung auf den ersten Blick nicht ergeben. Wir werden weiter über unsere Homepage und auch direkt informieren.
Bleibt zuversichtlich!
Frank Rabe
Generalsekretär
Dipl.-Kfm./Dipl.-Inf.(FH)/LL.M.(com.)
„Der Schwimmverband setz mit Wirkung zum 01.01.2022 eine neue Lehrordnung in Kraft mit der Die Ausbildung und Fortbildung neu geregelt wird.
Die Details hierzu entnehmt Ihr bitte der beigefügten Info.“
Liebe Sportfreunde*innen,
aufgrund der vielen Nachfragen wo genau welche Regeln zu finden sind, ergänzend zu unserer Kurzinfo von Dienstagabend nun die geltenden Regeln mit Angabe der jeweiligen Paragrafen der Coronaschutzverordnung.
Die Vorschriften gelten nicht nur für Bäder, sondern grundsätzlich alle Sportstätten. Ergänzend zum Sportbetrieb gilt für Vereinsversammlungen aktuell die 3G-Regel (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).
Es besteht (weiterhin) eine Maskenpflicht im Eingangs- und Umkleidebereich. ( § 3 Abs. 1 Nr. 2)
Die Maskenpflicht entfällt bei der Nutzung der zum Sport notwendigen Infrastruktur (Duschen, Barfußbereiche, Schwimm- und Badebecken) da dies zur Sportausübung notwendig ist. (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
Es besteht eine Maskenbefreiung für Kinder bis zum Schuleintritt, Kinder und Jugendliche bis 13 Jahren können aufgrund der Passform auch eine Alltagsmaske tragen. (§ 3 Abs. 3)
Für Beschäftige, bei denen die 3G-Ausnahmeregel gilt (s.u.) gilt während der gesamten Tätigkeit die Pflicht eine medizinische Maske zu tragen.
Grundsätzlich resultiert aus der CoronaSchVO eine Zugangsbeschränkung für Bäder (Freizeiteinrichtungen) auf Immunisierte Personen (2G). Dies gilt sowohl für die gemeinsame Sportausübung in Wettkampf und Training (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) als auch den öffentlichen Badebetrieb (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8). Dies schließt auch einfache Besucher ein .
Ausnahmen von dieser Regelung gibt es für:
Eine weitere Ausnahmeregelung ergibt sich für eingesetztes Personal (unabhängig ob Ehrenamt oder entgeltlich) welches selbst weder sportlich aktiv noch Besucher ist. Darunter fallen nach unserem Verständnis somit Trainer und Aufsichtspersonal. Für dieses Personen gilt die 3 G Regelung (§ 4 Abs. 4). Liegt keine Immunisierung vor, ist ein höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest von offizieller Stelle vorzulegen und während der gesamten Tätigkeit eine medizinische Maske zu tragen. Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können, müssen übergangsweise über einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.
Digitale Immunisierungsnachweise „sollen“ über die CovPassCheck-App des RKI überprüft werden und es ist mindestens Stichprobenartig ergänzend ein amtlicher Ausweis abzugleichen. (§ 4 Abs. 6).
In der Regel wir die Zutrittskontrolle (2G und in Ausnahmefällen 3G) vom Badbetreiber vorgenommen. Sofern der Verein selbst Badbetreiber oder für die Zutrittskontrollen verantwortlich ist, empfehlen wir dringend die Kontrolle mit bei jedem Anwesenden durchzuführen, um mögliche Bußgelder im Falle einer Kontrolle abzuwenden. Gerade bei den Ausnahmen der 3G Regel sind die Ausnahmetatbestände zur Absicherung zur dokumentieren.
Bleibt zuversichtlich!
Frank Rabe
Generalsekretär
Dipl.-Kfm./Dipl.-Inf.(FH)/LL.M.(com.)
Ausbildung von Übungsleitern in 2022
Zum Frühjahr eines jeden Jahres ist die Durchführung zur Grundausbildung C- Lizenzen vorgesehen. Zeitlich ist damit gewährleistet, dass die Ausbildung zum Erwerb der Trainer-C-Lizenz Schwimmen innerhalb eines Kalenderjahres absolviert werden kann.