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Der SV NRW informiert

Liebe Freunde*innen des Schwimmsportes,

ab dem heutigen Samstag tritt auf Grundlage der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der Ministerpräsidentenkonferenz auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Wobei neu hier

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Sport ab morgen unter 3G Bedingungen möglich

Liebe Freunde*innen des Schwimmsportes,

morgen, also am 04.03.2022, tritt eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie ist bis zum 19.03.2022 gültig und bringt für den Sport grundlegende Vereinfachungen. Sport ist ab sofort grundsätzlich mit 3G möglich.

Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung.

Zusätzliche Vereinfachungen gelten dabei weiterhin:

  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
  • Schüler*innen ab 18 Jahre: können einen Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.

Alles weitere findet sich in der beiliegenden Tabelle.

Mit den neuen Regeln erlangen auch Ungeimpfte wieder einen einfachen Zugang zum Sport.  Und grundsätzlich ist dies ein weiterer Schritt in Richtung Normalität, auch wenn dies in der aktuellen Situation sicherlich nicht die Erleichterung auslöst, die wir uns alle gewünscht haben.

Unabhängig von diesen weiteren Lockerungen empfehlen wir unverändert, sich impfen zu lassen und bitten alle Sporttreibenden und Sportvereine darum, weiter umsichtig zu agieren, um sich und andere zu schützen.

Bleibt zuversichtlich!

Frank Rabe

Generalsekretär

Dipl.-Kfm./Dipl.-Inf.(FH)/LL.M.(com.)

( SV NRW)

Der SV NRW Informiert

Liebe Sportfreunde*innen,

die gestrige Berichterstattung zur aktuellen CoronaSchVO hat in Teilen  zu Irritationen geführt. Entgegen dem teilweise vermittelten Eindruck, dass für Sport in Innenräumen, also auch Hallenbädern, kein 2G+ mehr gelte, hat sich tatsächlich keine Änderung ergeben.

Die Landesregierung hat noch am gestrigen Abend auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW reagiert, in dem zum Ausdruck kam, dass das Land die Zugangsbeschränkungen für den gemeinsamen Sport in Innenräumen unklar formuliert habe. Für Sport in Innenräumen gilt nach dieser Anpassung der CoronaSchVO unverändert 2G+!

Für den Sport haben sich dennoch zwei kleine Erleichterungen ergeben:

  • Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert (bisher nur bis zum 16. Geburtstag).
  • Schülerinnen und Schüler gelten unabhängig von ihrem Alter als getestet. Schüler ab 18 können sich ebenfalls des Schultestnachweises bedienen.

Alle Regelungen finden sich in der angehängten Übersicht und auf unserer Homepage.

Bleibt zuversichtlich!

Frank Rabe

Generalsekretär

Dipl.-Kfm./Dipl.-Inf.(FH)/LL.M.(com.)

(-U.M. 10.02.2022-)