WILLKOMMEN BEIM SCHWIMMBEZIRK NORDWESTFALEN E.V.
Auf den neuen Internetseiten des Schwimmbezirks finden sich aktuelle Informationen zu den verschiedenen Schwimmsportarten.
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SCHWIMMEN |
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WASSERBALL |
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BREITENSPORT |
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SPRINGEN |
WILLKOMMEN BEIM SCHWIMMBEZIRK NORDWESTFALEN E.V.
Auf den neuen Internetseiten des Schwimmbezirks finden sich aktuelle Informationen zu den verschiedenen Schwimmsportarten.
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Leistungszentren im SB NW
Der Schwimmbezirk hat in seinem Einzugsgebiet z.Z., zwei Leistungszentren:
Die Leistungszentren sind für einen Olympiazyklus berufen.
Landesleistungszentrum (LLSTP) Münster
An dem LLSTP werden die erfolgsversprechensten Nachwuchsschwimmer*innen aus unserer Region gefördert.
Die Zuordnung der Sportler*innen zu dem Stützpunkt erfolgt durch die Landestrainer.
Leitung: Klaus Bradtke (Tel/Email)
Stützpunkttrainer: Markus Erth
Stützpunkttragender Verein: SGS Münster
Anschrift Freibad Coburg
Grevener Straße 125
48159 Münster
Nachwuchsleistungszentrum (NWLZ)Gladbeck/Recklinghausen
Das Nachwuchsleistungszentrum in unserem Bezirk stellt den Grundpfeiler der Talentsichtung und -förderung dar. Sie ist das erste Bindeglied von der regionalen Vereinsbasis zur systematischen Sportförderung.
Mit dem NWLZ wollen wir Sportler*innen ab 8 Jahre an den Leistungssport heranführen. Die nächste Stufe ist der Bezirkskader.
Die Sportler*innen ab 9Jahren sollten an dem Landesvielseitigkeitstest (LVT) des SV NRW teilnehmen.
Die Zuordnung der Sportler*innen zu dem Stützpunkt erfolgt durch den Fachwart.
Leitung: Nicole Buttler (Tel/Email) und Ina Mion (0176-47550035 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)
Stützpunkttrainer: Christian Wittenbrink (Gladbeck) und Eugen Lewandowski
Stützpunkttragender Verein: SG Gladbeck/Recklinghausen
Anschrift Freibad Gladbeck
Schützenstr. 120
45964 Gladbeck
und
Hallenbad Recklinghausen
Herner Str. 160
45659 Recklinghausen
Am 12. & 13.02.2022 fand in Recklinghausen die erste Auflage der Nordwestfälischen Team-Challenge statt.
Nachdem die DMS auch in diesem Jahr leider abgesagt
Liebe Sportfreunde*innen,
aufgrund der vielen Nachfragen wo genau welche Regeln zu finden sind, ergänzend zu unserer Kurzinfo von Dienstagabend nun die geltenden Regeln mit Angabe der jeweiligen Paragrafen der Coronaschutzverordnung.
Die Vorschriften gelten nicht nur für Bäder, sondern grundsätzlich alle Sportstätten. Ergänzend zum Sportbetrieb gilt für Vereinsversammlungen aktuell die 3G-Regel (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).
Es besteht (weiterhin) eine Maskenpflicht im Eingangs- und Umkleidebereich. ( § 3 Abs. 1 Nr. 2)
Die Maskenpflicht entfällt bei der Nutzung der zum Sport notwendigen Infrastruktur (Duschen, Barfußbereiche, Schwimm- und Badebecken) da dies zur Sportausübung notwendig ist. (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
Es besteht eine Maskenbefreiung für Kinder bis zum Schuleintritt, Kinder und Jugendliche bis 13 Jahren können aufgrund der Passform auch eine Alltagsmaske tragen. (§ 3 Abs. 3)
Für Beschäftige, bei denen die 3G-Ausnahmeregel gilt (s.u.) gilt während der gesamten Tätigkeit die Pflicht eine medizinische Maske zu tragen.
Grundsätzlich resultiert aus der CoronaSchVO eine Zugangsbeschränkung für Bäder (Freizeiteinrichtungen) auf Immunisierte Personen (2G). Dies gilt sowohl für die gemeinsame Sportausübung in Wettkampf und Training (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) als auch den öffentlichen Badebetrieb (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8). Dies schließt auch einfache Besucher ein .
Ausnahmen von dieser Regelung gibt es für:
Eine weitere Ausnahmeregelung ergibt sich für eingesetztes Personal (unabhängig ob Ehrenamt oder entgeltlich) welches selbst weder sportlich aktiv noch Besucher ist. Darunter fallen nach unserem Verständnis somit Trainer und Aufsichtspersonal. Für dieses Personen gilt die 3 G Regelung (§ 4 Abs. 4). Liegt keine Immunisierung vor, ist ein höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest von offizieller Stelle vorzulegen und während der gesamten Tätigkeit eine medizinische Maske zu tragen. Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können, müssen übergangsweise über einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.
Digitale Immunisierungsnachweise „sollen“ über die CovPassCheck-App des RKI überprüft werden und es ist mindestens Stichprobenartig ergänzend ein amtlicher Ausweis abzugleichen. (§ 4 Abs. 6).
In der Regel wir die Zutrittskontrolle (2G und in Ausnahmefällen 3G) vom Badbetreiber vorgenommen. Sofern der Verein selbst Badbetreiber oder für die Zutrittskontrollen verantwortlich ist, empfehlen wir dringend die Kontrolle mit bei jedem Anwesenden durchzuführen, um mögliche Bußgelder im Falle einer Kontrolle abzuwenden. Gerade bei den Ausnahmen der 3G Regel sind die Ausnahmetatbestände zur Absicherung zur dokumentieren.
Bleibt zuversichtlich!
Frank Rabe
Generalsekretär
Dipl.-Kfm./Dipl.-Inf.(FH)/LL.M.(com.)
KidsCup 2020 abgesagt !